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Mandanteninformationen für GmbH-GF/-Gesellschafter April 2016


Liebe Mandantin, lieber Mandant,


auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!

Mit steuerlichen Grüßen


Inhalt

1.

Kein Arbeitslohn: Eigene Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers

2.

Golfturnier einer Brauerei: Betriebsausgaben ja

3.

Elektronische Datenübermittlung: Wann liegt eine neue Tatsache vor?

4.

Genügt eine Rechnungskopie für den Vorsteuerabzug?

5.

Können Verluste aus einer Beteiligung Werbungskosten sein?

6.

Digitale Medien: E-Books unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz

7.

Ist die Zinsschranke verfassungswidrig?



1. Kein Arbeitslohn: Eigene Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers

Hat eine Rechtsanwalts-GmbH eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen, führen die entsprechenden Beiträge nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Anwälten. Das gleiche gilt bei einer Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses für die angestellten Klinikärzte.

Hintergrund

Das Finanzamt hatte nicht nur die übernommenen und lohnversteuerten Beiträge für die persönliche Haftpflichtversicherung eines jeden einzelnen angestellten Anwalts der Lohnsteuer unterworfen, sondern auch die Beiträge des Arbeitgebers zu seiner eigenen Haftpflichtversicherung als Rechtsanwalts-GmbH.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat dieser Auffassung widersprochen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs führt zwar die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung angestellter Rechtsanwälte durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn. Denn die Beitragszahlung erfolgt im Interesse der Arbeitnehmer. Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist unabdingbar für die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts. Ein mögliches eigenbetriebliches Interesse auch des Arbeitgebers ist nicht ausschlaggebend.

Die Berufshaftpflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben und notwendige Voraussetzung für die gewerbliche rechtsberatende Tätigkeit als Rechtsanwaltsgesellschaft. Die streitige Versicherung erfasste jedoch keine Haftpflichtansprüche, die sich gegen die bei der GmbH nichtselbstständig tätigen Rechtsanwälte selbst richten.

Durch den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung versicherte die GmbH ihre eigene Berufstätigkeit. Ihren Mitarbeitern wandte sie dadurch weder Geld noch einen geldwerten Vorteil in Form des Versicherungsschutzes zu.

Beim Fall des Krankenhauses diente der erworbene Versicherungsschutz zur Deckung des mit dem Betrieb des Krankenhauses erwachsenden Haftungsrisikos und damit dem eigenen Versicherungsschutz.

In lohnsteuerrechtlicher Hinsicht wendet der Arbeitgeber damit den Mitarbeitern nichts zu. Denn insoweit fehlt es an einer Leistung des Arbeitgebers, die sich als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erweisen könnte.

2. Golfturnier einer Brauerei: Betriebsausgaben ja

Veranstaltet eine Brauerei eine Reihe von Golfturnieren, um sich den Warenabsatz mit Gastronomiebetrieben zu sichern, sind die Aufwendungen für die Turniere als Betriebsausgaben abziehbar.

Hintergrund

Die A-Brauerei-GmbH schloss mit verschiedenen Golfclubs und den jeweiligen Betreibern der Gastronomie Verträge über die Lieferung von Getränken und verpflichtete sich, Golfturniere durchzuführen bzw. die Durchführung der Turniere durch die Vereine finanziell zu unterstützen. Die Vereine übernahmen die Organisation, Ausschreibung, Turnierausrichtung und Einladung der Teilnehmer. A übernahm die Kosten für die Platzmiete, Verpflegung und die Preise nach Rechnungstellung durch die Vereine (33.000 EUR bis 45.000 EUR pro Jahr). Im Gegenzug schenkten die Vereine die Getränke der A aus.

Das Finanzamt lehnte den Betriebsausgabenabzug ab, da Aufwendungen für sportliche Betätigung, Unterhaltung von Geschäftsfreunden, Freizeitgestaltung oder Repräsentation vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab dagegen der Klage der A statt.

Vom Abzugsverbot betroffen sind überflüssige und unangemessene Repräsentationskosten, auch wenn sie betrieblich veranlasst sind. Das Abzugsverbot soll aber nur für solche Aufwendungen gelten, die eine Berührung zur Lebensführung und zur wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung der begünstigten Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen haben.

Hiervon ausgehend greift im Streitfall das Abzugsverbot nicht ein. Denn es fehlt ein möglicher sportlicher oder gesellschaftlicher Nutzen der Gesellschafter oder Geschäftsfreunde der A. Die Durchführung der Turniere ist in dieser Situation als eine Art Preisbestandteil anzusehen. Ein lediglich mittelbarer Zusammenhang der Aufwendungen mit einer sportlichen Betätigung der Teilnehmer oder allein die Würdigung der Turniere als Repräsentation genügen für den Abzugsausschluss nicht.

Entscheidend für den Bundesfinanzhof war, dass der sportliche bzw. gesellschaftliche Nutzen der Turnierteilnahme von dem unternehmerischen Bereich der A gelöst war. Die Turniere dienten keinem besonderen Repräsentationszweck gegenüber dem Personenkreis, der Zielpunkt des Abzugsausschlusses ist (Gesellschafter, Geschäftsfreunde), da jeder Interessierte daran teilnehmen konnte. Zweck der Turniere war ausschließlich, die Verpflichtung der A aus den Bierlieferungsvereinbarungen zu erfüllen und den Fortbestand der Liefermöglichkeiten zu sichern.

3. Elektronische Datenübermittlung: Wann liegt eine neue Tatsache vor?

Übermittelt der Arbeitgeber der Finanzverwaltung elektronische Lohnsteuerdaten vor Erlass eines Einkommensteuerbescheids und werden diese bei der Veranlagung nicht berücksichtigt, darf der Steuerbescheid später grundsätzlich nicht wegen neuer Tatsachen geändert werden.

Hintergrund

Der Arbeitgeber hatte der Finanzverwaltung den Arbeitslohn des Klägers elektronisch übermittelt. Bei seiner Einkommensteuererklärung gab der Kläger diesen nicht an, weil sein Steuerberater der Auffassung war, dieser Arbeitslohn sei steuerfrei.

Nachdem der Steuerbescheid bereits bestandskräftig war, änderte das Finanzamt ihn wegen neuer Tatsachen und setzte die bisher nicht berücksichtigten Lohneinkünfte an. Das Finanzamt war der Meinung, die elektronische Datenübermittlung müsse erst nach Erlass des Erstbescheids erfolgt sein, da bei der Einkommensteuerfestsetzung kein Prüfhinweis ausgegeben worden sei. Tatsächlich sei jedoch nicht feststellbar, wann genau die Lohndaten von der zentralen Stelle an die Finanzverwaltung weitergeleitet worden seien.

Entscheidung

Das Finanzgericht war anderer Meinung als das Finanzamt. Es hob deshalb den Änderungsbescheid auf.

Steuerbescheide können aufgehoben oder geändert werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Im Streitfall lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Lohndaten dem Finanzamt erst bekannt wurden, nachdem die Veranlagung der Steuerpflichtigen für das Streitjahr abgeschlossen war.

Bekannt sind dem zuständigen Finanzamt der Inhalt der dort geführten Akten und sämtliche Informationen, die dem Sachbearbeiter von vorgesetzten Dienststellen über ein elektronisches Informationssystem zur Verfügung gestellt werden. Die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters ist nicht maßgeblich. Das Finanzamt muss sich die Kenntnis der zur Verfügung stehenden elektronischen Daten über den Steuerfall zurechnen lassen.

Darüber hinaus kann es nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen, dass sich das Datum, zu dem die übermittelten Lohndaten dem Finanzamt zur Verfügung standen, nicht genau feststellen lässt. Die erforderlichen Informationen stammen aus dem Verantwortungsbereich des Finanzamts und dieses trägt die Feststellungslast für das Vorliegen einer neuen Tatsache.

4. Genügt eine Rechnungskopie für den Vorsteuerabzug?

Ausländische Unternehmer können die Erstattung von Umsatzsteuer beantragen, die ihnen durch Unternehmen in Deutschland in Rechnung gestellt wurde. Das gilt selbst dann, wenn im elektronischen Verfahren eine Rechnungskopie übermittelt wurde.

Hintergrund

Eine österreichische GmbH verlangte die Vergütung der von ihr gezahlten deutschen Umsatzsteuer für 2010. Ihrem elektronischen Vergütungsantrag hatte sie eingescannte Rechnungskopien beigefügt. Das Bundeszentralamt für Steuern lehnte die Vergütung ab. Innerhalb der Ausschlussfrist waren keine eingescannten Originalrechnungen vorgelegt worden.

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Nach Auffassung der Richter erfüllt der Scan einer Rechnungskopie die gesetzlichen Voraussetzungen einer beizufügenden "Kopie der Rechnung". Eine Übermittlung der eingescannten Originalrechnung ist nach der Einführung des elektronischen Vorsteuervergütungsverfahrens nicht erforderlich. Anders als beim früheren Papierverfahren kommt eine Prüfung auf Authentizität und eine Entwertung der Rechnung nicht in Betracht.

5. Können Verluste aus einer Beteiligung Werbungskosten sein?

Wer sich durch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft einen Vorstandsposten sichern will, kann die entstandenen Kosten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen. Das gilt auch, wenn es nicht zu einer Beteiligung kommt.

Hintergrund

Ein angestellter Jurist zahlte der A GmbH 75.000 EUR für eine 10 %-Beteiligung an einer Aktiengesellschaft, die noch gegründet werden sollte. Im Gegenzug war geplant, dass der Jurist bei der Aktiengesellschaft eine Vorstandsposition erhalten sollte.

Die GmbH verwendete das Geld entgegen der Absprache und beglich damit ihre Schulden. So kam es weder zu einer Beteiligung des Juristen an der Aktiengesellschaft noch zu seiner Anstellung als Vorstand. Da die GmbH den Betrag nicht mehr zurückzahlen konnte, machte der Kläger einen Verlust in Höhe von 75.000 EUR in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht stellte sich auf die Seite des Juristen und gab seiner Klage statt. Es erkannte die vergeblichen Aufwendungen des Klägers als vorweggenommene Werbungskosten an. Entscheidend war vor allem der enge Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen für den vergeblichen Beteiligungserwerb und den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Kläger wollte eine adäquate nichtselbstständige Arbeit finden und ein regelmäßiges Gehalt beziehen. Die geplante Kapitalbeteiligung an der Aktiengesellschaft tritt dahinter zurück.

6. Digitale Medien: E-Books unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt u. a. für Bücher. Keine Bücher sind jedoch digitale oder elektronische Sprachwerke (E-Books). Deren Überlassung oder Vermietung ist eine elektronische Dienstleistung und unterliegt damit dem Regelsteuersatz.

Hintergrund

Die K-GmbH ließ sich von einer Vielzahl von Verlagen Nutzungsrechte an geistig geschützten Werken (E-Books) einräumen. Aufgrund dieser Verwertungsrechte räumte die GmbH inländischen Bibliotheken Nutzungsrechte gegen ein Entgelt ein. Die jeweiligen Lizenzen berechtigten die Bibliotheken, die E-Books den Bibliotheksnutzern über eine virtuelle Bibliothek (Online-Ausleihe) zur Verfügung zu stellen.

Die GmbH wendete auf die Umsätze aus der Bereitstellung der digitalisierten Inhalte den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % an, da es sich ihrer Auffassung nach um entgeltliche Nutzungsrechte i. S. d. Urheberrechtsgesetzes handelte. Das Finanzamt setzte dagegen den Regelsteuersatz von 19 % fest.

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Die Revision der GmbH wurde vom Bundesfinanzhof zurückgewiesen.

Digitale (elektronische) Sprachwerke (E-Books) sind keine Bücher. Für deren Vermietung gilt deshalb nicht der ermäßigte Steuersatz gilt. Das Tatbestandsmerkmal "Bücher" setzt einen physischen Träger voraus, auf dem das Buch materialisiert ist. Digitale oder elektronische Sprachwerke fallen nicht darunter.

Der ermäßigte Steuersatz gilt auch für Dienstleistungen von z. B. Schriftstellern. Eine solche Leistung wird jedoch von der GmbH nicht erbracht. Es handelt sich hier lediglich um eine elektronische Dienstleistung. Und diese sind von der Steuersatzermäßigung ausdrücklich ausgenommen.

7. Ist die Zinsschranke verfassungswidrig?

Mit dieser Frage muss sich demnächst das Bundesverfassungsgericht befassen. Der Bundesfinanzhof geht davon aus, dass die Zinsschranke wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz verfassungswidrig ist. Man darf gespannt sein, zu welchem Ergebnis das Bundesverfassungsgericht kommt.

Hintergrund

Die K-GmbH betätigt sich im Immobilienbereich betätigt. In den Körperschaftsteuer-Bescheiden für 2008 und 2009 gewährte das Finanzamt wegen der Zinsschranke nur einen beschränkten Abzug der Zinsaufwendungen.

Die GmbH Klage erhob dagegen Klage und machte die Verfassungswidrigkeit der Zinsschrankenregelung geltend. Das Finanzgericht wies jedoch die Klage ab, da das objektive Nettoprinzip nicht verletzt sei. Der Betriebsausgabenabzug werde wegen der Vortragsmöglichkeit lediglich zeitlich verschoben.

Entscheidung

Dieser Entscheidung des Finanzgerichts widerspricht der Bundesfinanzhof.

Auch wenn sich der Zinsaufwand als Zinsvortrag in späteren Veranlagungszeiträumen steuermindernd auswirken kann, ist damit nicht der Besteuerung des Nettoeinkommens genügt. Für eine veranlagungszeitraumübergreifende Betrachtung müssen besondere sachliche Gründe vorliegen. Die von der Verwaltung, einigen Finanzgerichten und Teilen des Schrifttums angeführten Argumente weist der Bundesfinanzhof jedoch zurück. U. a. ist er der Ansicht, dass die in der Gesetzesbegründung angeführten Lenkungszwecke der Stärkung der Eigenkapitalbasis oder der Anreize für Auslandsinvestitionen verfehlt werden.

Insgesamt geht der Bundesfinanzhof von der Verfassungswidrigkeit aus, sodass er das anhängige Revisionsverfahren aussetzen und die Frage der Verfassungsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht vorlegen musste.



Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung

Stephan Gißewski
Steuerberater


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